BSG - Beschluss vom 06.03.2020
B 9 SB 86/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 274/19
SG Dortmund, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 2080/17

Herabsetzung eines Grades der BehinderungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.03.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 86/19 B

DRsp Nr. 2020/5913

Herabsetzung eines Grades der Behinderung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40. Das LSG hat - wie zuvor bereits das SG - den angefochtenen Herabsetzungsbescheid der Beklagten vom 28.6.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.2017 für rechtmäßig erachtet. Der Zeitpunkt, ab dem der Bescheid vom 10.12.2014, mit der der GdB auf 50 festgesetzt worden sei, aufgehoben werde, sei zwar in dem Herabsetzungsbescheid nicht genannt. Im Wege der Auslegung ergebe sich aber, dass die Aufhebung ab dem 28.6.2017, dem Datum des Bescheiderlasses, erfolgt sei. Das Datum des Bescheiderlasses werde ausdrücklich genannt. In der Begründung heiße es sodann, der GdB sei "nun" niedriger zu bewerten. Zudem sei der Klägerin zusammen mit dem Bescheid eine Bescheinigung der Beklagten nach § 65 () übersandt worden, wonach der GdB nur noch 40 betrage und diese Bescheinigung "ab dem 28.06.2017" gültig sei .