Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2017 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2014 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 28. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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