BSG - Beschluss vom 28.01.2019
B 9 SB 44/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 237/15
SG Potsdam, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 352/13

Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach HeilungsbewährungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 44/18 B

DRsp Nr. 2019/3802

Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Heilungsbewährung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Gibt es bereits auf der Grundlage vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung des BSG ausreichend Anhaltspunkte für die Beantwortung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage, gilt diese Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt. 2. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht nicht aus, um von einer Klärungsbedürftigkeit auszugehen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I