BSG - Beschluss vom 11.05.2022
B 9 SB 73/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 43/18
SG Rostock, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 179/16

Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach HeilungsbewährungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.05.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 73/21 B

DRsp Nr. 2022/10893

Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Heilungsbewährung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) nach Heilungsbewährung.

Bei der Klägerin war wegen eines Mamma-Karzinoms rechts ein GdB von 50 anerkannt. Als Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens setzte der Beklagte den GdB mit Bescheid vom 10.2.2016 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2016) auf 30 herab unter Berücksichtigung des Verlustes der rechten Brust (Einzel-GdB 30).

Das SG hat den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide verurteilt, einen GdB von 40 festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 29.10.2018).