Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) nach Heilungsbewährung.
Bei der Klägerin war wegen eines Mamma-Karzinoms rechts ein GdB von 50 anerkannt. Als Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens setzte der Beklagte den GdB mit Bescheid vom 10.2.2016 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2016) auf 30 herab unter Berücksichtigung des Verlustes der rechten Brust (Einzel-GdB 30).
Das
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