LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2016
L 13 SB 229/14
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 228/11

Herabsetzung eines GdBZweijährige HeilungsbewährungZeitlich punktuelle Wirkung eines Aufhebungsbescheides

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 229/14

DRsp Nr. 2016/10126

Herabsetzung eines GdB Zweijährige Heilungsbewährung Zeitlich punktuelle Wirkung eines Aufhebungsbescheides

1. Ein Bescheid, mit dem eine begünstigende Feststellung im Schwerbehindertenverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird, ist nicht derart in zeitlicher Hinsicht teilbar, dass einer rechtswidrig früh einsetzenden Wirkung durch Aufhebung des Bescheides nur für einen Teilzeitraum Rechnung getragen und der Bescheid im Übrigen aufrechterhalten werden könnte. 2. Bei einem Entziehungsbescheid, der eine günstige Feststellung in einem Dauerverwaltungsakt ändert, handelt es sich seinerseits nämlich nicht um einen Dauerverwaltungsakt; seine Wirkung beschränkt sich darauf, den aufzuhebenden Dauerverwaltungsakt zu dem von der Behörde bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise aufzuheben, für nachfolgende Zeiträume enthält er hingegen keine Feststellungen. 3. Maßgeblich ist insoweit allein der ursprüngliche Dauerverwaltungsakt in der Fassung, die er durch den Absenkungsbescheid erhalten hat. 4. Diese zeitlich punktuelle Wirkung eines Aufhebungsbescheides führt dazu, dass eine Regelung, welche die innere Wirksamkeit der Aufhebung erst später eintreten lässt, - anders als eine geringer ausfallende Entziehung der Begünstigung - kein Minus gegenüber der ursprünglichen Regelung darstellt, sondern ein Aliud.