Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2013 aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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