LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.04.2015
L 13 SB 203/14
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 12/14

Herabsetzung eines GdBBestimmtheitsgebot für einen VerwaltungsaktAuslegung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 203/14

DRsp Nr. 2015/9967

Herabsetzung eines GdB Bestimmtheitsgebot für einen Verwaltungsakt Auslegung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts

1. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich insbesondere auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes aus dem für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, welche Regelung die Behörde treffen will. 2. Ein Aufhebungsbescheid muss danach den Adressaten, den Zeitraum der Aufhebung und den konkreten Umfang der Aufhebung erkennen lassen. 3. Zwar ist es unschädlich, wenn der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes erst durch Auslegung ermittelt werden muss, beispielsweise anhand der Begründung des VA; abzustellen ist hierbei auf die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers. 4. Ein Verwaltungsakt ist danach hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2013 aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; § Abs. ;