LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 4/19
SG Osnabrück, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 124/17
Herabsetzung eines GdB nach HeilungsbewährungTeilnahme eines Beistands bei gutachterlicher UntersuchungBegleitung durch Familienangehörige bei Begutachtung des Gesundheitszustands durch einen SachverständigenAnspruch auf Durchführung einer Begutachtung gemäß § 109 SGG
BSG, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 1/20 R
DRsp Nr. 2023/3835
Herabsetzung eines GdB nach HeilungsbewährungTeilnahme eines Beistands bei gutachterlicher UntersuchungBegleitung durch Familienangehörige bei Begutachtung des Gesundheitszustands durch einen SachverständigenAnspruch auf Durchführung einer Begutachtung gemäß § 109SGG
1. Den Beteiligten steht es grundsätzlich frei, eine Vertrauensperson zu einer gerichtlich angeordneten gutachterlichen Untersuchung mitzunehmen, sofern deren Anwesenheit eine geordnete und effektive Beweiserhebung nicht objektiv erschwert oder verhindert.2. Die Entscheidung über die Anwesenheit eines Dritten während einer gerichtlich angeordneten gutachterlichen Untersuchung liegt im Streitfall allein in der Kompetenz des Gerichts.3. Mangelnde Mitwirkung eines Beteiligten entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die noch möglichen Ermittlungen anzustellen.4. Ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes ist nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich abzulehnen, weil eine Begutachtung von Amts wegen nicht zustande gekommen ist.
Grundsätzlich ist ein Beteiligter berechtigt zu einer medizinischen Begutachtung eine Vertrauensperson als Bevollmächtigten oder Beistand mitzunehmen.Es besteht vor allem dann ein Unterstützungsbedürfnis, wenn der Beteiligte selbst aufgrund von Behinderung, Hemmungen oder Überforderung selbst nicht in der Lage ist seine gesundheitliche Situation darzustellen.
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