BSG - Beschluss vom 01.07.2019
B 9 SB 19/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 62; SGG § 106; SGG § 112 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SB 69/17
SG München, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 631/15

Herabsetzung des Grades der BehinderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBehauptete fehlerhafte SachaufklärungKeine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts

BSG, Beschluss vom 01.07.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 19/19 B

DRsp Nr. 2019/11220

Herabsetzung des Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behauptete fehlerhafte Sachaufklärung Keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts

1. Insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten besteht weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen, besteht; die Vorwegnahme einer Beratung des Spruchkörpers ist unzulässig. 2. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern; es ist nur dann ein Hinweis erforderlich, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem selbst ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 62; SGG § 106; SGG § Abs. S. 2;