BSG - Beschluss vom 06.07.2015
B 9 SB 28/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 32/14
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 793/12

Herabsetzung des Grades der BehinderungUnzutreffende Rechtsanwendung durch das LSGKlärungsbedürftige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 06.07.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 28/15 B

DRsp Nr. 2015/13438

Herabsetzung des Grades der Behinderung Unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG Klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG kann eine Revisionszulassung nicht gestützt werden. 2. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. 3. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I