LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.09.2015
L 13 SB 199/12
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 144/10

Herabsetzung des Grades der BehinderungKein DauerverwaltungsaktZeitlich punktuelle Wirkung eines Absenkungsbescheides

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 199/12

DRsp Nr. 2016/3883

Herabsetzung des Grades der Behinderung Kein Dauerverwaltungsakt Zeitlich punktuelle Wirkung eines Absenkungsbescheides

1. Ein Bescheid, mit dem eine begünstigende Feststellung im Schwerbehindertenverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird, ist nicht derart in zeitlicher Hinsicht teilbar, dass einer rechtswidrig zu früh einsetzenden Wirkung durch Aufhebung des Bescheides nur für einen Teilzeitraum Rechnung getragen und der Bescheid im Übrigen aufrechterhalten werden könnte. 2. Bei einem Entziehungs- bzw. Absenkungsbescheid, der die in einem Dauerverwaltungsakt getroffene günstige Feststellung ändert, handelt es sich seinerseits nämlich nicht um einen Dauerverwaltungsakt. 3. Seine Wirkung beschränkt sich darauf, den aufzuhebenden Dauerverwaltungsakt zum Zeitpunkt der von der Behörde intendierten Wirksamkeit ganz oder teilweise aufzuheben; für nachfolgende Zeiträume enthält er hingegen keinerlei Feststellung. 4. Maßgeblich ist insoweit einzig der ursprüngliche Dauerverwaltungsakt in der Fassung, die er durch den Entziehungsbescheid erhalten hat.