LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.01.2012
L 8 SB 1808/11
Normen:
SGB I § 60ff; SGG § 110; ZPO § 227; ZPO § 444;
Fundstellen:
NZS 2012, 519
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 4396/09

Herabsetzung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht; Mitwirkungspflichten des behinderten Menschen in einem Nachprüfungsverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen L 8 SB 1808/11

DRsp Nr. 2012/5349

Herabsetzung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht; Mitwirkungspflichten des behinderten Menschen in einem Nachprüfungsverfahren

1. In einem Nachprüfungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht wegen Herabsetzung des GdB und/oder die Entziehung eines Nachteilsausgleiches finden die die Mitwirkungspflicht regelnden Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I keine unmittelbare Anwendung. Es gilt jedoch ein allgemeiner Mitwirkungsgrundsatz, der aus dem auch im öffentlichen Recht Anwendung findenden Grundsatz von Treu und Glauben resultiert. Ob die Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I entsprechend Anwendung finden, bleibt offen. 2. Der Umstand, dass sich ein behinderter Mensch einer von der Versorgungsverwaltung in Auftrag gegebenen Begutachtung unentschuldigt nicht unterzieht, rechtfertigt eine Umkehr der Beweislast nicht.