BSG - Urteil vom 05.09.2006
B 7a AL 66/05 R
Normen:
SGB III § 200 Abs. 1 § 200 Abs. 2 S. 1 § 207a ; SGG § 103 § 164 § 75 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 9 AL 1290/03 - 19.07.2005,
SG Mannheim, vom 10.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 586/02

Herabbemessung des Bemessungsentgelts beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, notwendige Beiladung bei Rechtsstreit über die Beitragsübernahme nach § 207a SGB 3

BSG, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 66/05 R

DRsp Nr. 2006/29867

Herabbemessung des Bemessungsentgelts beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, notwendige Beiladung bei Rechtsstreit über die Beitragsübernahme nach § 207a SGB 3

1. Wird das Bemessungsentgelt nach § 200 Abs. 2 SGB III wegen in der Person des Arbeitslosen liegender Gründe mit Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums beim Bezug von Arbeitslosenhilfe herabgesetzt, so setzt dies regelmäßig keine Änderung der Verhältnisse voraus. 2. Bei einem Arzt, der nicht über die deutsche Approbation verfügt und dem die Genehmigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs an Krankenhäusern der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte entzogen wurde, darf die Herabbemessung nach § 200 Abs. 2 S. 1 SGB III nicht allein wegen der fehlenden Approbation erfolgen, ohne dass die Qualifikationen, Erfahrungen und die sich hieraus ergebenden Einsatzmöglichkeiten als Arzt sowie im sonstigen medizinischen Bereich ermittelt werden. 3. Bei einem Rechtsstreit über die Beitragsübernahme nach § 207a SGB 3 ist das Krankenversicherungsunternehmen nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG notwendig beizuladen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 200 Abs. 1 § 200 Abs. 2 S. 1 § 207a ; SGG § 103 § 164 § 75 Abs. 2 ;

Gründe:

I