OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2013
12 A 1848/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB I § 18; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 3856/11

Hemmung der Verjährung eines ausbildungsförderungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch durch den Erlass eines Feststellungsbecheids und Rückzahlungsbescheids

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 12 A 1848/12

DRsp Nr. 2013/16200

Hemmung der Verjährung eines ausbildungsförderungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch durch den Erlass eines Feststellungsbecheids und Rückzahlungsbescheids

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB I § 18; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

war abzulehnen. Der von dem Kläger beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hat nicht die erforderlichen hinreichenden Aussichten auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o.a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschluss vom 28. September 2012 - 12 E 516/12 -.