Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
war abzulehnen. Der von dem Kläger beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hat nicht die erforderlichen hinreichenden Aussichten auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o.a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschluss vom 28. September 2012 - 12 E 516/12 -.
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