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Die 1919 geborene Klägerin heiratete im Jahre 1958. Aus Anlaß der Eheschließung wurden ihr im Jahre 1959 Beiträge aus der Rentenversicherung erstattet. Anschließend entrichtete sie keine Beiträge mehr. Im Dezember 1995 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Nachzahlung von Beiträgen nach § 282 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil gemäß Abs 1 Satz 2 dieser Vorschrift nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Nachzahlung nicht mehr zulässig sei. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 1997, Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 16. September 1998).
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