BAG - Urteil vom 16.11.2011
10 AZR 213/10
Normen:
BAT-VKA Anlage 1a Protokollerklärung Nr. 1 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst); ÄnderungsTV Nr. 2 (vom 27. Juli 2009) § 1 Nr. 5; TVöD-B Anlage C Anhang Entgeltgruppe S 6 Protokollerklärung Nr. 1;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1044/09
ArbG Hildesheim - 3 Ca 25/08 - 16.7.2009,

Heimzulage für Erzieherinnen; Begriff des Heims; Voraussetzungen für den Anspruch auf Heimzulage bei Tagesförderung

BAG, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 213/10

DRsp Nr. 2012/5

Heimzulage für Erzieherinnen; Begriff des „Heims“; Voraussetzungen für den Anspruch auf Heimzulage bei Tagesförderung

1. Als ein Heim wird eine „öffentliche Einrichtung, die der Unterbringung eines bestimmten Personenkreises (zB Alte, Kranke, schwer erziehbare Jugendliche) dient“, oder eine „gemeinschaftliche Wohnstätte für einen bestimmten Personenkreis, bes. als öffentliche Einrichtung der Jugendhilfe ... bzw. als staatlich kontrollierte Anstalt, in der bestimmte Personen zur besonderen Behandlung oder Erziehung untergebracht sind“, verstanden. 2. Eine Heimzulage soll die besonderen Erschwernisse honorieren, mit denen die Mitarbeiter einer Einrichtung konfrontiert sind, die ganztägig und nicht vorübergehend untergebrachte Kinder, Jugendliche oder behinderte Menschen betreuen. 3. Bei einer Beschäftigung in der Tagesförderung lässt sich ein Anspruch auf Gewährung der Heinzulage nur ableiten, wenn Tagesförderung und Wohngruppenbetreuung integrale Bestandteile einer Einrichtung sind.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Januar 2010 - 17 Sa 1044/09 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: