BAG - Urteil vom 20.04.1994
10 AZR 276/93
Normen:
BAT §§ 22, 23 (Zulagen); Protokollnotiz Nr. 1 zum Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung;
Fundstellen:
BB 1994, 1572
NZA 1994, 952
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 502/92
ArbG Oldenburg, vom 28.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 299/91

Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

BAG, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 276/93

DRsp Nr. 1995/859

Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

»Ein Angestellter im Sozial- und Erziehungsdienst erhält die sog. Heimzulage nach Protokollnotiz Nr. 1 zum Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung auch dann, wenn in der "vergleichbaren Einrichtung (Heim)" im Tarifsinne überwiegend erwachsene Behinderte im Sinne des § 39 BSHG ständig untergebracht sind.«

Normenkette:

BAT §§ 22, 23 (Zulagen); Protokollnotiz Nr. 1 zum Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin eine sog. Heimzulage zu zahlen.

Die Klägerin, eine examinierte Krankenschwester, ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 1. März 1978 beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1990 ist sie in einem Wohnheim in D als Betreuerin eingesetzt, in dem ausschließlich erwachsene Behinderte leben, die die Voraussetzungen des § 39 BSHG erfüllen. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Dezember 1990 Vergütung nach der VergGr. IV b BAT.