Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin eine sog. Heimzulage zu zahlen.
Die Klägerin, eine examinierte Krankenschwester, ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 1. März 1978 beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1990 ist sie in einem Wohnheim in D als Betreuerin eingesetzt, in dem ausschließlich erwachsene Behinderte leben, die die Voraussetzungen des § 39 BSHG erfüllen. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Dezember 1990 Vergütung nach der VergGr. IV b
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