Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer Heimzulage, die der Kläger bis zum 31. Dezember 1996 erhielt.
Der Kläger ist seit dem 12. Januar 1988 bei dem beklagten Verein als Erzieher beschäftigt. Nach § 10 des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 1987 gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW), mit Ausnahme der §§ 13 a, 15, 18 und 28 b, in der jeweils gültigen Fassung.
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