Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger während seiner Tätigkeit als Sozialpädagoge in dem von dem beklagten Verein geführten Erziehungsbereich "Betreutes Wohnen" (1. November 1986 bis 31. Dezember 1988) die sogenannte Heimzulage gemäß Anmerkung 7 zu den Einzelgruppenplänen 22 a und 22 b für Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Sozialdienst/Erziehungsdienst (Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind - AVR -) zusteht.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|