BAG - Urteil vom 23.02.2000
10 AZR 82/99
Normen:
BAT Anl. 1a für den Bereich des Bundes und der Länder Teil II Abschn. G Protokollnotiz Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen
BB 2000, 1358
NZA-RR 2000, 557
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 07.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 586/97
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Freiburg) - Urteil vom 8. Dezember 1998 - 10 Sa 24/98 ,

Heimzulage - Ständige Unterbringung im Fünf-Tage-Internat

BAG, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 10 AZR 82/99

DRsp Nr. 2000/5802

Heimzulage - Ständige Unterbringung im Fünf-Tage-Internat

»Behinderte Schüler sind auch dann in einem Heim iSd. Protokollnotiz Nr. 1 (Heimzulage) zur Anlage 1 a Teil II Abschn. G für den Bereich des Bundes und der Länder zum BAT (Angestellte im Erziehungsdienst) zum Zwecke der Ausbildung ständig untergebracht, wenn sie an den Wochenenden und während der Schulferien zu ihren Eltern nach Hause fahren (sog. Fünf-Tage-Internat).«

Normenkette:

BAT Anl. 1a für den Bereich des Bundes und der Länder Teil II Abschn. G Protokollnotiz Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Heimzulage.

Die Klägerin ist seit dem 16. August 1991 als Erzieherin bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie ist an der "Staatlichen Schule für Körperbehinderte mit Heim E." tätig. Diesem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 26. August 1991 zugrunde, der unter § 2 folgende Vereinbarung enthält:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich - unbeschadet von § 3 - nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für Angestellte des Landes geltenden Fassung. Außerdem finden die für Angestellte des Landes jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung."