Die Parteien streiten über die Zahlung einer Heimzulage.
Die Klägerin ist seit dem 16. August 1991 als Erzieherin bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie ist an der "Staatlichen Schule für Körperbehinderte mit Heim E." tätig. Diesem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 26. August 1991 zugrunde, der unter § 2 folgende Vereinbarung enthält:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich - unbeschadet von §
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