BSG - Urteil vom 09.02.2000
B 9 V 29/98 R
Normen:
SGG § 63 Abs. 2, § 96, § 153 Abs. 1 ; VwZG § 14 Abs. 4, § 9 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart -18.6.1997 - L 8 V 3112/95 ,
SG Stuttgart, vom 28.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 V 4120/94

Heilung von Zustellungsmängeln im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 09.02.2000 - Aktenzeichen B 9 V 29/98 R

DRsp Nr. 2000/4906

Heilung von Zustellungsmängeln im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die eigene Angabe des Zustellungsberechtigten, daß er das Urteil erhalten habe, ersetzt nicht die ordnungsgemäße Zustellung, da nach § 9 Abs. 2 VwZG Zustellungsmängel ua dann nicht heilbar sind, wenn mit der Zustellung eine Berufungsfrist beginnt. 2. Im zweiten Rechtszug hängen die Rechtswirkungen des § 96 SGG jedenfalls dann nicht von der Zulässigkeit der Berufung ab, wenn der Zweitbescheid nach Einlegung der Berufung ergangen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 2, § 96, § 153 Abs. 1 ; VwZG § 14 Abs. 4, § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren ist.