LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.1997
L 11 Vs 736/97
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Vs 1317/96

Heilung einer unterbliebenen Anhörung, isolierte Entscheidung über Widerspruchsbescheid

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1997 - Aktenzeichen L 11 Vs 736/97

DRsp Nr. 2006/23898

Heilung einer unterbliebenen Anhörung, isolierte Entscheidung über Widerspruchsbescheid

1. Wenn im Neufeststellungsbescheid ausgeführt wird, daß im Verfahren weitere medizinisch relevante Tatsachen erhoben wurden, so wird eine unterbliebene Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Verfahren bis zum Erlaß des Neufeststellungsbescheides durch Bekanntgabe des Erlasses mit Wirkung für das Widerspruchsverfahren geheilt. Bezüglich sogenannter versorgungsärztlicher Stellungnahmen besteht keine Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 SGB X, wenn diese sich darin erschöpfen, medizinische Fremdbefunde zu bewerten. Auch für im Verwaltungsverfahren erhobene Befunde, die mit der Behinderung, wegen der der GdB herabgesetzt werden soll, nicht im Zusammenhang stehen, besteht die Anhörungspflicht jedenfalls dann, wenn in einem einheitlichen Verfahren entschieden wird.