BSG - Beschluss vom 25.02.2015
B 3 KR 4/15 B
Normen:
SGB V § 125 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 526/11
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 24/09

Heilmittelversorgung als öffentlich-rechtliche LeistungsberechtigungRechtsverhältnis zwischen Krankenkasse und Heilmittelerbringer

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 4/15 B

DRsp Nr. 2015/4991

Heilmittelversorgung als öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung Rechtsverhältnis zwischen Krankenkasse und Heilmittelerbringer

1. In der Rechtsprechung des BSG zur Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln ist geklärt, dass § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB V im Zusammenspiel mit den konkretisierenden vertraglichen Vereinbarungen eine öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung und -verpflichtung für die zugelassenen Heilmittelerbringer begründet, die Versicherten mit vertragsärztlich verordneten Heilmittel zu versorgen. 2. Dies entspricht der allgemeinen Konzeption, die nach übereinstimmender Rechtsprechung des 1. und des 3. Senats des BSG dem Vergütungsrecht der nichtärztlichen Leistungserbringer zugrunde liegt. 3. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Vergütungsanspruch nicht auf einem Behandlungsvertrag zwischen der Krankenkasse und dem Heilmittelerbringer beruht, der durch die Annahme eines vom verordnenden Arzt in Vertretung für die Krankenkasse abgegebenes Angebot und dessen Annahme durch den Heilmittelerbringer zustande kommt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22 424,10 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. S. 1;