I. Die Klägerin begehrt die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nach der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 4 des zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetzes - PsychThG -.
Nach erfolgreichem Abschluss des Psychologiestudiums im Jahre 1987 war sie vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. Juni 1995 freiberuflich im Medizinisch-Psychologischen Institut des TÜV in M. tätig. Daneben ist sie seit dem 1. März 1989 zunächst als Mitarbeiterin, dann als Leiterin bei der Psychologischen Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen L. des Bischöflichen Ordinariats S. tätig. Diese Funktion übt sie seit dem 17. Oktober 1991 als fest angestellte Teilzeitkraft bei einem Beschäftigungsumfang von 50 % aus.
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