SGB VII § 26 Abs. 1 § 26 Abs. 2 Nr. 1 § 26 Abs. 4 S. 1 § 34 Abs. 3 S. 1 § 34 Abs. 8 ;
Heilbehandlung gemäß § 26 Abs. 4 SGB VII als Sachleistung
SG Mainz, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen S 6 U 56/06
DRsp Nr. 2007/20908
Heilbehandlung gemäß § 26 Abs. 4SGB VII als Sachleistung
1. Die Unfallversicherungsträger haben den Versicherten die Heilbehandlung gemäß § 26 Abs. 4SGB VII als Sachleistung zur Verfügung zu stellen, d.h. der Versicherte erhält die Heilbehandlung von den Leistungserbringern, die durch die Unfallversicherungsträger hierzu beauftragt wurden, auf Kosten des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
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