Die Klägerin ist als Stenotypistin beim Arbeitsamt der Beklagten in B. beschäftigt. Sie führt einen eigenen Haushalt. Bis zum Juli 1953 erhielt sie von der Beklagten den ihr nach dem Nordrhein-Westfälischen Hausarbeitstagsgesetz vom 27. Juli 1948 zustehenden Hausarbeitstag,
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