Die Klägerin war bei der Beklagten vom 30. April 1951 bis zum 21. September 1954 als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Ihre tägliche Arbeitszeit betrug 7 3/4 Stunden.
Die Klägerin ist verheiratet und hat ein Kleinkind. Sie hat eine Wohnung, in der sie für sich selbst, für ihren Ehemann und ihr Kind Hausarbeit verrichtet und das Essen zubereitet. Die Mutter der Klägerin, die in demselben Haus wie die Klägerin wohnt, hilft im Haushalt mit. In den Monaten Januar 1954 bis August 1954 erhielt die Klägerin keinen Hausarbeitstag.
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