Die Klägerin ist bei der Beklagten als Warenschauerin gegen einen Stundenlohn von 0,98 DM beschäftigt. Sie ist kinderlos verheiratet und lebt mit ihrem ebenfalls berufstätigen Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt. Eine ausreichende Hilfe zur Haushaltsführung steht ihr nicht zur Verfügung.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein bezahlter Hausarbeitstag (HAT) nach 1 des niedersächsischen Hausarbeitstagsgesetzes vom 09. Mai 1949 zu. Da die Beklagte für September 1954 den begehrten HAT verweigert habe, hat die Klägerin Barabgeltung beansprucht und beantragt,
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