LAG Hamm, vom 28.01.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 832/73
Handlungsgehilfe: Umfang des Auskunftsanspruchs gegenüber dem früheren Arbeitgeber
BAG, Urteil vom 25.02.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 148/74
DRsp Nr. 2007/24750
Handlungsgehilfe: Umfang des Auskunftsanspruchs gegenüber dem früheren Arbeitgeber
»1. Der zur Auskunft nach § 74c Abs. 2HGB verpflichtete frühere Arbeitnehmer hat in der Regel seine Angaben über sein neues Erwerbseinkommen auf Anforderung zu belegen.2. Bezieht der Auskunftspflichtige sein Einkommen aus selbständiger unternehmerischer Betätigung, dann genügt er dem Auskunftsanspruch, wenn er anbietet, seinen Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Die Einsicht in die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung kann jedenfalls dann nicht verlangt werden.«