LAG Berlin, vom 14.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 59/73
Handlungsgehilfe: Umfang des Auflösungsschadens nach fristloser Kündigung
BAG, Urteil vom 09.05.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 352/74
DRsp Nr. 2007/24719
Handlungsgehilfe: Umfang des Auflösungsschadens nach fristloser Kündigung
»1. Wird einem Handlungsgehilfen wegen einer Vertragspflichtverletzung fristlos gekündigt, so besteht der Auflösungsschaden i.S. des § 628 Abs. 2BGB nicht nur darin, daß die Arbeitskraft des Handlungsgehilfen ausfällt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber durch die vorzeitige Vertragsbeendigung den Konkurrenzschutz des § 60HGB verliert. Auch für die dadurch verursachten Vermögenseinbußen des Arbeitgebers muß der vertragsbrüchige Arbeitnehmer aufkommen.2. Ob das auch für solche Konkurrenztätigkeiten gilt, die einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht unterworfen werden könnten (§§ 74 ff. HGB), bleibt unentschieden.«