Die Parteien streiten darüber, ab wann die Beklagte der Klägerin Ruhegeld zu zahlen hat.
Die am 14. Mai 1948 geborene Klägerin war bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Die Parteien vereinbarten, daß der Klägerin eine Versorgung nach den Bestimmungen des Ersten Hamburger Ruhegeldgesetzes (1.
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