I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten, aus einem zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommen (TA) vom 29. März/22. April 1985 Ersatz der von ihr erbrachten unfallursächlichen Aufwendungen auf Basis einer Quote von 45 %.
Der Geschädigte - Mitglied der Klägerin - erlitt am 21. Juli 2001 einen Unfall. Er wollte auf dem Gartengrundstück der von ihm gemieteten Wohnung einen Komposthaufen entsorgen und wandte sich dazu zwecks Mithilfe an einen Nachbarn. Bei den Arbeiten wollte dieser mit einem Radlader rückwärts fahren, legte jedoch den Vorwärtsgang ein, so dass der Geschädigte verletzt wurde. Ein zwischen ihm und dem Nachbarn über die Haftung geführter Zivilrechtsstreit wurde durch Vergleich beendet.
Das zwischen den Parteien bestehende Teilungsabkommen enthält folgende Bestimmungen:
"§ 1
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|