OLG Hamm - Beschluss vom 08.04.2014
9 U 29/14
Normen:
§§ 823 Abs. 1 und 2 BGB; § 229 StGB; § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII;
Fundstellen:
MDR 2014, 716
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 173/13

Haftungsmaßstab bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 9 U 29/14

DRsp Nr. 2014/7833

Haftungsmaßstab bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall

Bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall ist es zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen muss.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 ZPO.

Normenkette:

§§ 823 Abs. 1 und 2 BGB; § 229 StGB; § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII;

Gründe

I.