Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Der minderjährige, aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung geistig und körperlich behinderte Kläger ist Schüler einer Behindertenschule, die gemäß §§ 21 ff. SächsSchulG in Trägerschaft der Beklagten steht. Angegliedert ist ein Heim, das aber nicht Bestandteil der Förderschule ist.
Jeweils montags wurde der Kläger von seinen Eltern zu einer Behindertenschule der Stadt Dresden in der Fischhausstraße in Dresden gebracht. Von dort erfolgte der Weitertransport in einem für die Bedürfnisse des Transports Behinderter eingerichteten und von der Beklagten gehaltenen Kleinbus, der durch einen bei der Beklagten beschäftigten Fahrer geführt wurde. Der Bus bediente lediglich die Förderschule bzw. das Heim der Beklagten.
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