Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. März 2004 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 15. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2002 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Folgen seines Unfalls vom 27.05.1999 einen Anspruch gegen die Beklagte hat.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt selbstständiger Elektromeister. Sein Betrieb war bei der Süddeutschen Metall-BG eingetragen. Der Kläger hatte keine Mitarbeiter. Eine freiwillige Versicherung bestand nicht.
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