I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund eines am 5. Juli 1989 erlittenen Sportunfalles Ausgleich nach §
Der 1938 geborene Kläger war von 1958 bis 1992 Berufssoldat. Am 5. Juli 1989 nahm er im Rahmen eines dienstplanmäßigen Behindertensportlehrgangs der Sportschule der Bundeswehr in Sonthofen an einem Faustballspiel teil. Hierbei zog er sich eine Verletzung am rechten Knie zu. Erst im März 1990 wurde an dem Knie eine Kreuzbandruptur erkannt. Die Beklagte lehnte zunächst mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 - und nach Feststellung der Kreuzbandruptur - mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 1990 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung III vom 18. Februar 1991 die Bewilligung von Ausgleich mit der Begründung ab, es liege keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß vor.
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