BSG - Urteil vom 13.12.2000
B 9 VS 1/00 R
Normen:
BVG § 1 Abs. 1 Alt 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SVG § 81 Abs. 1 Alt 2, § 85 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 87, 194
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 9 VS 77/97 - 25.02.2000,
SG Lüneburg, vom 10.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 V 32/95

Haftungsbegründende Kausalität bei Wehrdienstbeschädigungen

BSG, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen B 9 VS 1/00 R

DRsp Nr. 2001/8164

Haftungsbegründende Kausalität bei Wehrdienstbeschädigungen

1. Eine Schädigung durch eine äußere Einwirkung stellt einen Unfall iS. des Versorgungsrechts dar. Das gilt auch dann, wenn sie im Zuge eines durch innere Ursachen bedingten Geschehens eintritt. 2. Der Soldat ist nach § 81 Abs. 1 Alt 2 SVG nicht nur gegen solche Unfälle geschützt, die er infolge der Ausübung, sondern auch gegen solche, die er nur gleichzeitig mit der Ausübung des Wehrdienstes erleidet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 1 Alt 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SVG § 81 Abs. 1 Alt 2, § 85 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der 1937 geborene Rechtsvorgänger der Klägerin (S) war von 1963 bis September 1993 Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt als Kommandeur einer Panzertruppenschule im Rang eines Oberstleutnants. Als Ausbilder eines Lehrgangs nahm er am 8. Oktober 1991 im Rahmen eines wehrsportlichen Vierkampfes an einem 20 km-Gepäcklauf auf Zeit teil. Nach Erreichen des Ziels und einer kurzen Unterhaltung mit Kameraden erlitt er auf dem Wege zu seiner Lehrgruppe einen Vorderwandinfarkt und stürzte mit der rechten Kopfseite auf eine betonierte Raseneinfassung. Dabei zog er sich eine Halswirbelsäulenverletzung mit Lähmungen der linken Körperhälfte sowie einen Bruch bzw die Lockerung von sechs Zähnen zu.