OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.07.2001
1 U 113/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 831 Abs. 1 S. 1 ; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1 ; SGB VII § 106 Abs. 3 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 91
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 427/99

Haftungsausschluß nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII bei Tätigwerden auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 1 U 113/00

DRsp Nr. 2002/2865

Haftungsausschluß nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII bei Tätigwerden auf einer "gemeinsamen" Betriebsstätte

Wie der Bundesgerichtshof in seiner - soweit ersichtlich - ersten einschlägigen Entscheidung vom 17. Oktober 2000 (VI ZR 67/00, vgl. BGH in NJW 2001, S. 443) in Auseinandersetzung mit dem bisherigen Meinungsstreit ausgeführt und seither mehrfach bekräftigt hat (vgl. zuletzt BGH in NJW-RR 2001, S. 741), reicht für eine gemeinsame Betriebsstätte ein bloßes Nebeneinander von Unternehmensaktivitäten nicht aus.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 831 Abs. 1 S. 1 ; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1 ; SGB VII § 106 Abs. 3 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Unfallversicherer Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend.

Der bei der Klägerin gesetzlich unfallversicherte Zeuge A R, Kraftfahrer bei der P & K, M G & C K, transportierte am 16. Januar 1998 im Auftrag seiner Arbeitgeberin mit einem Silo-Lkw seiner Arbeitgeberin Mehl zu der Betriebsstätte der Beklagten zu 1. in Sch.