LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.2008
15 Sa 1929/07
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1; BRAO § 43a Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 570/06

Haftungsausschluss bei Sammeltransport von auswärtiger Baustelle - Unfall auf Betriebsweg als Arbeitsunfall - wirksame Prozessvollmacht auch bei Vertretung widerstreitender Interessen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 1929/07

DRsp Nr. 2009/2557

Haftungsausschluss bei Sammeltransport von auswärtiger Baustelle - Unfall auf Betriebsweg als Arbeitsunfall - wirksame Prozessvollmacht auch bei Vertretung widerstreitender Interessen

1. Ein Verstoß gegen Tätigkeitsverbote des Rechtsanwalts führt nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht; ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO berührt zwar die Wirksamkeit des Anwaltsvertrages, schlägt aber nicht auf die Prozessvollmacht durch. 2. Bei einem Unfall auf der Fahrt vom Betriebssitz des Arbeitgebers zu einer auswärtigen Baustelle oder auf der Rückfahrt von einer auswärtigen Baustelle (organisiert als Sammeltransport vom Arbeitgeber und durchgeführt mit einem betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebsangehörigen Fahrer) handelt es sich nicht einen Wegeunfall sondern um einen Unfall auf einem Betriebsweg; aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft verwirklicht sich kein privates sondern ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko. 3. Ein Unfall auf einem Betriebsweg ist ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII, für den das Haftungsprivileg des Arbeitgebers gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1 und 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreift.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 07. November 2007 - 3 Ca 570/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.