Haftung für Beiträge für nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten nach § 729 Abs. 2 RVO
BSG, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 2 RU 48/88
DRsp Nr. 1999/6851
Haftung für Beiträge für nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten nach § 729 Abs. 2RVO
1. Der Bauherr oder der Zwischenunternehmer haften nicht für Beiträge für nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten nach § 729 Abs. 2RVO, wenn die zuständige Bau-BG eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein Bauunternehmen erteilt hat. In diesem Zusammenhang ist das Vertrauen des Bauherrn oder des Zwischenunternehmers in eine ihnen vom Bauunternehmer vorgelegte gefälschte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" nicht geschützt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]