I.Die Klägerin, die ein Augenoptiker- und Hörgerätefachgeschäft betreibt und für die Abgabe dieser Hilfsmittel gemäß § 126 SGB V zugelassen war, nimmt den Beklagten, einen Verband der Ersatzkassen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, auf Schadensersatz wegen Widerrufs dieser Zulassung in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
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