ArbG Stralsund, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 280/14
Haftung eines Universitätsklinikums für Schäden aus fehlerhaft geführter ForschungsdatenbankUnbegründete Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage bei unzureichenden Darlegungen des früheren Arbeitnehmers zur Kausalität zwischen fehlerhafter Datenbank und Misserfolg bei Bewerbungen und fehlendem Nachweis vorsätzlichen Handelns
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 178/15
DRsp Nr. 2016/16751
Haftung eines Universitätsklinikums für Schäden aus fehlerhaft geführter ForschungsdatenbankUnbegründete Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage bei unzureichenden Darlegungen des früheren Arbeitnehmers zur Kausalität zwischen fehlerhafter Datenbank und Misserfolg bei Bewerbungen und fehlendem Nachweis vorsätzlichen Handelns
1. Führt das Universitätsklinikum eine Forschungsdatenbank über die Forschungstätigkeit und die Forschungsergebnisse der Mitglieder des Klinikums, die über Internet für jeden einsehbar ist, müssen die dortigen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Dies folgt für die Wissenschaftler, die im Arbeitsverhältnis tätig sind, aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers aus § 241 Absatz 2BGB. Denn unvollständige oder gar fehlerhafte Angaben in einer solchen Datenbank sind geeignet, dem Ruf des Wissenschaftlers und damit seinem beruflichen Fortkommen zu schaden.2. Einzelfallbezogene Ausführungen zur Frage der Kausalität zwischen fehlgeschlagenen Bewerbungen und der fehlerhaft geführten Forschungsdatenbank.
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