KG - Urteil vom 03.04.2001
9 U 725/00
Normen:
BGB § 823 § 826 ; StGB § 266a ; GmbHG § 64 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 535/98

Haftung eines nicht zum Geschäftsführer bestellten Bevollmächtigten einer GmbH für die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung

KG, Urteil vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 9 U 725/00

DRsp Nr. 2001/12862

Haftung eines nicht zum Geschäftsführer bestellten Bevollmächtigten einer GmbH für die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung

»Ein Bevollmächtigter, der eine GmbH trotz Konkursreife unter Aufrechterhaltung der mit der GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisse fortführt, dem Sozialversicherungsträger aber mangels Geschäftsführereigenschaft für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB noch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 64 GmbHG einzustehen hat, haftet dem Sozialversicherungsträger für den durch die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile entstandenen Schaden grundsätzlich auch nicht aus § 826 BGB

Normenkette:

BGB § 823 § 826 ; StGB § 266a ; GmbHG § 64 ;

Entscheidungsgründe: