Haftung eines nicht zum Geschäftsführer bestellten Bevollmächtigten einer GmbH für die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung
KG, Urteil vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 9 U 725/00
DRsp Nr. 2001/12862
Haftung eines nicht zum Geschäftsführer bestellten Bevollmächtigten einer GmbH für die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung
»Ein Bevollmächtigter, der eine GmbH trotz Konkursreife unter Aufrechterhaltung der mit der GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisse fortführt, dem Sozialversicherungsträger aber mangels Geschäftsführereigenschaft für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung weder aus § 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 266 aStGB noch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 64GmbHG einzustehen hat, haftet dem Sozialversicherungsträger für den durch die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile entstandenen Schaden grundsätzlich auch nicht aus § 826BGB.«