I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1) zu Recht mangels Passivlegitimation abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung eines Rechtsberatungsvertrages (§§
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