OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.02.2004
I-24 U 171/03
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 675 ; ArbGG § 11 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 998
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 529/02

Haftung eines Gewerkschaftsvertreters im Prozess gegenüber einem Gewerkschaftsmitglied

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen I-24 U 171/03

DRsp Nr. 2004/4237

Haftung eines Gewerkschaftsvertreters im Prozess gegenüber einem Gewerkschaftsmitglied

»Ein Verbandsvertreter im Sinne von § 11 ArbGG (hier Rechtssekretär des DGB) haftet dem Mitglied der Einzelgewerkschaft, mit dessen Vollmacht er im Prozess auftritt, grundsätzlich nicht persönlich für Fehler, weil das Mandatsverhältnis nur zwischen Verband und Mitglied besteht.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 675 ; ArbGG § 11 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1) zu Recht mangels Passivlegitimation abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung eines Rechtsberatungsvertrages (§§ 611, 675 BGB) nicht zu, da ein solcher Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) nicht zustande gekommen ist.