OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.04.2014
2 U 93/13
Normen:
Fundstellen:
AUR 2015, 108
UV-Recht Aktuell 2014, 418
r+s 2014, 477
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1091/12

Haftung eines Gabelstaplerfahrers wegen Verletzung einer Hilfskraft durch Transport einer ungesicherten LadungBegriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 110 SGB VII

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 2 U 93/13

DRsp Nr. 2014/11918

Haftung eines Gabelstaplerfahrers wegen Verletzung einer Hilfskraft durch Transport einer ungesicherten Ladung Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 110 SGB VII

1. Ein Gabelstaplerfahrer handelt grob fahrlässig i.S. von § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII, wenn er entgegen geltenden Unfallverhütungsvorschriften ein Werkstück absetzt, obwohl sich ein Gehilfe noch im Gefahrenbereich befindet. 2. Dies eröffnet dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den Rückgriff gegen den Schädiger.

Auf die Berufung der Klägerin vom 24.04.2013 wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 15.04.2013, Geschäfts-Nr. 9 O 1091/12, abgeändert.

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, € 699.745,53 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2012 an die Klägerin zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin über Ziffer I hinaus sämtliche weitere gemäß §§ 110 f. SGB VII erstattungsfähige Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls noch zu zahlen sein werden, der sich am ...06.2009 auf dem Gelände der A GmbH in ... ereignete und bei dem ihr Versicherter V, geb. am ....1964, schwer verletzt wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.