OLG Hamm - Urteil vom 17.03.2016
27 U 36/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611; SGB IV § 35; SGB IV § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 430/12
LG Bochum, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 430/12
LG Bochum, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 430/12

Haftung des Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse für Vermögensschäden aufgrund bedarswidriger Büroflächenanmietung

OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 27 U 36/15

DRsp Nr. 2016/6953

Haftung des Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse für Vermögensschäden aufgrund bedarswidriger Büroflächenanmietung

1. Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ein Mitglied des Vorstandes wird eine gesetzliche Krankenkasse durch den Verwaltungsrat vertreten. 2. Der Vorstand einer Krankenkasse haftet im Falle von Pflichtverletzungen für den eingetretenen Schaden. 3. Den Vorstand einer Krankenkasse trifft in erster Linie eine Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Erfüllung der der Krankenkasse obliegenden Aufgaben. Insoweit kann er sich nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt auf die sog. "Business-Judgement-Rule" berufen, da an die Stelle der weiten Einschätzungsprärugative des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder des Geschäftsführers einer GmbH im Vordergrund stehende Verpflichtung zu wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung tritt. 4. Eine Anmietung von Büroflächen, die nicht auf einer Raum- und Personalbedarfsanalyse beruht, verstößt gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Das gilt insbesondere dann, wenn Büroflächen zu einer Zeit angemietet werden, als sich bereits herausgestellt hat, dass ehrgeizige Wachstumsziele bei Weitem verfehlt worden und nicht mehr zu erreichen sind.