Die Klägerin, die seit dem 1. Oktober 1999 von der Beklagten, einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI a.F.) bezieht, nimmt diese aus Amtshaftung auf Ersatz von Vermögensnachteilen in Anspruch, die ihr nach ihrer Behauptung dadurch entstanden sind, daß sie sich auf die Richtigkeit von Rentenauskünften verlassen hat, die ihr unter dem 13. Dezember 1996, 25. Juni 1998, 8. Februar 1999 und 14. April 1999 erteilt worden sind. In diesen Auskünften waren die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs aufgrund des Ehescheidungsurteils vom 13. Juli 1981, in dem - auf das Ehezeitende 31. Oktober 1980 bezogen - Rentenanwartschaften von 249,31 DM auf dem Versicherungskonto der Klägerin begründet wurden, unrichtig angegeben: Versehentlich wurde der Ausgleichsbetrag doppelt berücksichtigt, so daß die Auskünfte 9,1026 Entgeltpunkte (das entspricht zum 1. Juli 2003 einem Rentenbetrag von 237,85 EURO) mehr aufwiesen, als der Klägerin tatsächlich zustanden.
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