1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 17.01.2022, in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 28.06.2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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