Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 10. Juli 2014 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.971,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.194,82 € seit dem 6.03.2013 und aus 777,07 € seit dem 14.12. 2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten ...[A] vom 10.03.2010 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches ihres Versicherten gegen den Beklagten, der bestehen würde, wenn der Beklagte diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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