BAG - Urteil vom 16.02.1995
8 AZR 741/87 (A)
Normen:
BGB §§ 249, 426, 611 Abs. 1, §§ 823, 840; RTV-Bau § 16; StGB § 311;
Fundstellen:
BB 1995, 465
VersorgW 1995, 94
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 22.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 22/85
ArbG Nürnberg, vom 29.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6447/83

Haftung des Arbeitnehmers: Verschuldensgrad - Einzelfallbetrachtung

BAG, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 741/87 (A)

DRsp Nr. 2001/14719

Haftung des Arbeitnehmers: Verschuldensgrad - Einzelfallbetrachtung

1. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. 2. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. 09Tatbestand