Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen von diesem getätigter Anschaffungen.
Die Klägerin stellte den Beklagten mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 14. Januar 1992 ab 01. Juni 1992 als Verkaufsleiter ein. Nach der Stellenbeschreibung, auf die der Arbeitsvertrag Bezug nimmt, sollte der Kläger verantwortlich sein für alle, hauptsächlich die großen Kunden in Deutschland, für die Repräsentanten und später für Europa. Unterstellt war er dem Managing Director, und seine Aufgabe sollte darin bestehen, die europäische Verkaufsorganisation der Beklagten aufzubauen, bestehende Kunden zu erhalten und neue Kunden zu finden sowie die Repräsentanten zu unterstützen.
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