LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.05.1996
8 Sa 1943/94
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 14
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 21
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6399/93

Haftung des Arbeitnehmers: Überschreitung der Befugnisse - Darlegungs- und Beweislast

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 1943/94

DRsp Nr. 2001/15122

Haftung des Arbeitnehmers: Überschreitung der Befugnisse - Darlegungs- und Beweislast

Will der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche daraus herleiten, dass der Arbeitnehmer unter Überschreitung seiner Befugnisse Geschäfte getätigt hat, muss er im einzelnen Umfang und Grenzen der vereinbarten Befugnisse darlegen und beweisen. Aus dem gesetzlichen Vertretungsregeln allein können die Grenzen der internen Befugnisse nicht abgeleitet werden. Soweit sie nicht ausdrücklich geregelt sind, können sie sich aus Darstellung des Arbeitnehmers ergeben.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen von diesem getätigter Anschaffungen.

Die Klägerin stellte den Beklagten mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 14. Januar 1992 ab 01. Juni 1992 als Verkaufsleiter ein. Nach der Stellenbeschreibung, auf die der Arbeitsvertrag Bezug nimmt, sollte der Kläger verantwortlich sein für alle, hauptsächlich die großen Kunden in Deutschland, für die Repräsentanten und später für Europa. Unterstellt war er dem Managing Director, und seine Aufgabe sollte darin bestehen, die europäische Verkaufsorganisation der Beklagten aufzubauen, bestehende Kunden zu erhalten und neue Kunden zu finden sowie die Repräsentanten zu unterstützen.